Grundstücksteilung

  • Leistungsbeschreibung

    Leistungsbeschreibung

    Die behördliche Genehmigungspflicht von Grundstücksteilungen ist mit Anpassung des BauGB an europäisches Recht am 24. Juni 2004 entfallen (§ 19 Abs. 1 und § 20 aktuelle Fassung). § 244 Abs. 5 BauGB enthält dazu die Übergangsregelung.


    Unberührt bleiben die Teilungsgenehmigungen zur Sicherung der besonderen Verfahren in Umlegungsgebieten, Sanierungsgebieten, Entwicklungsbereichen und zur Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen.


    Der Bauherr/Grundstückseigentümer hat bei einer nicht genehmigungspflichtigen Teilung drauf zu achten, dass keine baurechtswidrigen Zustände entstehen. Er ist dafür verantwortlich, dass Bauplanungs- und Bauordnungsrecht eingehalten werden.



Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende