Öffentliche Bekanntmachung


Satzung zur Änderung der Satzung für die Gemeindewerke Budenheim Anstalt des öffentlichen Rechts der Gemeinde Budenheim vom 13. Dezember 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Juni 2020, vom 5. Mai 2026

 

Artikel 1

 
a)

In der Inhaltsübersicht erhält § 7 folgende Fassung:
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates

b)

§ 2 Abs. 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
das Waldschwimmbad (Stammkapital 562.420 €)
Die Wärmeversorgung erfolgt über ein von der Anstalt betriebenes Blockheizkraftwerk.
 
c)

In § 5 Abs. 5 Satz 2 wird nach den Worten „die Befreiung von“ das Wort „der“ eingefügt.
 
d) 

§ 5 Abs. 6 erhält folgende Fassung:
Der Verwaltungsrat kann die Bestellung zum Vorstand nach vorheriger Zustimmung durch den Gemeinderat (§ 7 Abs. 3 GWB-Satzung) vorzeitig aus wichtigem Grund widerrufen.
 
e)

§ 7 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Kann der Verwaltungsrat zu Entscheidungen in dringlichen Angelegenheiten des Absatzes 4 nicht rechtzeitig einberufen werden und drohen hierdurch erhebliche Nachteile oder Gefahren ist wie folgt zu verfahren:

1. Der Vorsitzende bzw. sein Stellvertreter initiieren die Beschlussfassung im Umlaufverfahren mittels E-Mail. Den Mitgliedern des Verwaltungsrates sind eine Sachdarstellung, der Beschlussvorschlag sowie eine angemessene Frist zur Stimmabgabe zu übermitteln. Die Frist muss mindestens 48 Stunden umfassen. Ein Beschluss kommt zustande, wenn innerhalb der gesetzten Frist die Mehrheit der VR-Mitgliede dem Beschlussvorschlag zustimmt oder ihn ablehnt. Nicht fristgerecht abgegebene Stimmen gelten als nicht abgegeben.

2. Kommt ein Beschluss nach Nr. 1 nicht zustande, kann die Entscheidung durch den Vorstand im Einvernehmen mit der Verwaltungsratsvorsitzenden getroffen werden.
Das Ergebnis des Umlaufverfahrens oder des Einvernehmens ist den Mitgliedern des Verwaltungsrates unverzüglich mitzuteilen und in der Niederschrift der nächsten Sitzung zu dokumentieren.
 
f) In § 9 Abs. 2 Satz 1 wird „In Auftrag“ durch die Worte „Im Auftrag“ ersetzt.
 
g) In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „entsprechen“ durch das Wort „entsprechend“ ersetzt.
 
h) In § 15 wird das Wort „Gesamtrechtnachfolge“ durch das Wort „Gesamtrechtsnachfolge“ ersetzt.

 

 

Artikel 2

 

Diese Satzung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Budenheim, 5. Mai 2026

Gemeindewerke Budenheim

 

 (Stephan Hinz)

Bürgermeister und Verwaltungsratsvorsitzender

 

 

Hinweis:

 

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt sind,

oder        

2.   vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 


Budenheim, 5. Mai 2026

Gemeindewerke Budenheim

  

(Stephan Hinz)

Bürgermeister und Verwaltungsratsvorsitzender