Flurbereinigungsverfahren Eltville-Sonnenberg
Verfahrensnummer: F 1002
Gz.: 2-LM-05-10-02-01-B-0006#006
I. Ausführungsanordnung
1. Anordnung der Ausführung
In dem Flurbereinigungsverfahren Eltville-Sonnenberg wird gemäß § 61 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546) in der derzeit geltenden Fassung die Ausführung des Flurbereinigungsplans angeordnet.
Der im Flurbereinigungsplan vorgesehene neue Rechtszustand tritt am
24.06.2026
an die Stelle des bisherigen Rechtszustandes.
2. Hinweise
2.1 Rechtliche Wirkungen
Zum Zeitpunkt des Eintritts des neuen Rechtszustandes werden die Teilnehmer Eigentümer der ihnen durch den Flurbereinigungsplan zugewiesenen neuen Grundstücke. Rechtswirksame Verfügungen können von diesem Zeitpunkt an nur noch über die neuen Grundstücke getroffen werden.
Der Inhalt des Grundbuchs wird unrichtig und bedarf der Berichtigung. Nach § 81 Abs. 1 FlurbG dient bis zur Berichtigung des Liegenschaftskatasters der Flurbereinigungsplan als amtliches Verzeichnis der Grundstücke gemäß § 2 Abs. 2 Grundbuchordnung.
Die rechtlichen Wirkungen der vorläufigen Besitzeinweisungen vom 17. Februar 2004, 08. März 2005, 24. März 2006, 22. Februar 2008, 02. Oktober 2008, 22. Februar 2011, 30. April 2012, 08. November 2017 und 04. März 2020 enden zu dem oben genannten Zeitpunkt. Die Überleitungsbestimmungen zu den jeweiligen vorläufigen Besitzeinweisung finden nun Anwendung auf diese Ausführungsanordnung.
2.2 Zeitweilige Einschränkung des Eigentums
Die nach § 34 FlurbG festgesetzten zeitweiligen Einschränkungen des Eigentums enden mit dem oben genannten Zeitpunkt.
2.3 Nießbrauch, Pacht
Anträge, die Ansprüche nach § 69 FlurbG aus einem Nießbrauchsrecht oder nach § 70 FlurbG aus einem Pachtverhältnis zum Gegenstand haben, sind gem. § 71 FlurbG spätestens drei Monate nach Erlass dieser Ausführungsanordnung bei der Flurbereinigungsbehörde, dem Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn, Berner Straße 11 in 65552 Limburg a. d. Lahn, zu stellen. Der Lauf der Frist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
3. Bekanntmachung
Diese Ausführungsanordnung wird in der Flurbereinigungsgemeinde Eltville und in den angrenzenden Städten Wiesbaden, Oestrich-Winkel und Ingelheim (incl. Heidesheim) am Rhein und Gemeinden Walluf, Schlangenbad, Budenheim und Kiedrich öffentlich bekannt gemacht.
Darüber hinaus ist die Ausführungsanordnung über die Internetadresse https://hvbg.hessen.de/F1002 abrufbar.
Begründung
Der Flurbereinigungsplan des Flurbereinigungsverfahrens Eltville-Sonnenberg hat vom 28.04.2025 bis zum 13.05.2025 zur Einsichtnahme für die Beteiligten offengelegen. Der Anhörungstermin gemäß § 59 Abs. 2 FlurbG fand am 22.05.2025 statt.
Widersprüche gegen den bekanntgegebenen Flurbereinigungsplan wurden nicht erhoben bzw. abgeholfen oder rechtswirksam entschieden.
Der ist somit unanfechtbar.
Die rechtlichen Voraussetzungen zum Erlass der Ausführungsanordnungen liegen somit vor.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Ausführungsanordnung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden beim
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde -
Berner Straße 11, 65552 Limburg a. d. Lahn
oder beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation
- Obere Flurbereinigungsbehörde -
Schaperstraße 16, 65195 Wiesbaden.
Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift erhoben werden. Der Lauf der Widerspruchsfrist beginnt mit dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung.
II. Anordnung der sofortigen Vollziehung
Anordnung
Die sofortige Vollziehung dieser Ausführungsanordnung wird nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils geltenden Fassung, angeordnet mit der Folge, dass die aufschiebende Wirkung von Widersprüchen aufgehoben wird.
Begründung
Die sofortige Vollziehung der Ausführungsanordnung wird angeordnet, da diese im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse aller Beteiligten liegt.
Eine weitere Verzögerung der Berichtigung der öffentlichen Bücher (z. B. Grundbuch) und der damit verbundenen Rechtsunsicherheiten kann nicht länger zugemutet werden.
Somit überwiegen das öffentliche Interesse sowie das gemeinschaftliche und wirtschaftliche Interesse der Beteiligten möglicher entgegenstehender Interessen einzelner Beteiligter.
Die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung sind somit gegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung kann auf Antrag der
Hessische Verwaltungsgerichtshof
- Flurbereinigungsgericht –
Goethestraße 41+43, 34119 Kassel
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erklären.
Datenschutz
Die Datenschutzerklärung für das Flurbereinigungsverfahren kann im Internet unter der Internetadresse https://hvbg.hessen.de/datenschutz eingesehen werden.
Amt für Bodenmanagemt Limburg, den 11.05.2026
Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn
- Flurbereinigungsbehörde
(LS) Im Auftrag
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(Christian Schmitt)
(Verfahrensleiter)


