Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)


Erlaubnisverfahren gemäß §§ 8 Abs. 1, 9 Absatz 1 Nr. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für die Erteilung einer Gehobenen Erlaubnis zu Gunsten der Gemeindewerke Budenheim AöR für die Zutageförderung von Grundwasser aus dem Brunnen 2 zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung

 

B E K A N N T M A C H U N G

 

Die Gemeindewerke Budenheim AöR, Untere Stefanstraße 65 in 55257 Budenheim hat bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Mainz - einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme aus dem Brunnen 2 für das Entnehmen, Zutagefördern von Grundwasser zu Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung gestellt.

Es wird auf Folgendes hingewiesen:

Diese Bekanntmachung und die dem Vorhaben zugrundeliegenden Unterlagen werden in der Zeit vom 02.07.2026 bis einschließlich 03.08.2026 elektronisch zur Einsichtnahme bereitgestellt und können

· direkt hier per Download

· oder auf der Internetseite der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd unter https://sgdsued.rlp.de/service/oeffentlichkeitsbeteiligung-bekanntmachungen abgerufen werden.

Als zusätzliches Informationsangebot erfolgt die Auslegung der Unterlagen in dem gleichen Zeitraum bei der Gemeindeverwaltung Budenheim , Berliner Straße 3 in 55257 Budenheim, im Raum 31 2.OG während der üblichen Dienststunden (Tel.: 06139 2990).

Einwendungen gegen das Vorhaben können bei der


●         Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz Mainz

Kleine Langgasse 3

55116 Mainz


oder bei der

●         Gemeindeverwaltung Budenheim

Berliner Straße 3

55257 Budenheim


bis spätestens zum 17.08.2026 schriftlich, zur Niederschrift oder durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 3 a VwVfG) an poststelle@sgdsued.rlp.de erhoben werden.
Wichtiger Hinweis:
Bei der Verwendung der elektronischen Form sind besondere technische Rahmenbedingungen zu beachten, die auf der Homepage der SGD Süd unter https://sgdsued.rlp.de/de/service/elektronische-kommunikation/ aufgeführt sind.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 VwVfG einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist Stellungnahmen zu dem Vorhaben bei den vorgenannten Stellen abgeben.

Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind grundsätzlich alle Einwendungen und Stellungnahmen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

Bei begründeten Einwendungen wird ein Erörterungstermin anberaumt.

Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.

Bei mehr als 50 vorzunehmenden Benachrichtigungen oder Zustellungen

- können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die

Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden,

- kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch

  öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Nachträgliche Auflagen wegen benachteiligender Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.



Bekanntgabe gemäß § 5 Absatz 2

des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

 

Erlaubnisverfahren nach §§ 8 Abs. 1 und 9 Abs. 1 Nr. 5

des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (WHG)
für die Gehobene Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser

aus einem bestehenden Brunnen zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung

für eine Laufzeit von 30 Jahren

 

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Mainz, Kleine Langgasse 3 in 55116 Mainz gibt als zuständige Behörde bekannt, dass im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus dem bestehenden Brunnen 2 in der Gemarkung Budenheim zum Zwecke der öffentlichen Trinkwasserversorgung zu Gunsten der Gemeindewerke Budenheim AöR für eine Laufzeit von 30 Jahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt wird.

Antragstellerin für das Vorhaben ist die Gemeindewerke Budenheim AöR, Untere Stefanstraße 65 in 55257 Budenheim.

Die allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 UVPG hat ergeben, dass das Vorhaben nach Einschätzung der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Bodenschutz Mainz aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hat, die nach § 25 Absatz 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es besteht somit keine UVP-Pflicht.

Wesentliche Gründe für die Entscheidung sind:

An dem bereits seit 1961 in der Rheinaue betriebenen Brunnen als Teil einer aus drei Brunnen bestehenden Brunnengalerie, für die ein Wasserrecht von insgesamt 850.000 m³/a besteht, sind keine strukturellen oder technischen Änderungen geplant, die für die Prüfung der Umweltverträglichkeit relevant wären.

Der Untergrund im Umfeld des Brunnens ist durchlässig. Messungen zufolge sind die Grundwasserstände zudem maßgeblich vom Rhein geprägt, sodass die Ausschöpfung des Wasserrechts nur sehr geringe Auswirkungen hat. Daher stellt auch die FFH-Vorprüfung fest, dass das gegenüber dem Ausgangszustand erhöhte Wasserrecht unter Beibehaltung der Gesamtentnahme aller drei Brunnen hinsichtlich der beiden Natura 2000-Gebiete sowie der maßgeblichen Bestandteile ihrer Erhaltungsziele keine Beeinträchtigungen anzunehmen sind. Die Verträglichkeit mit dem Schutzgut „Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt“ ist somit gegeben.

Es werden keine neuen Anlagen oder Bauwerke errichtet. Es ergeben sich gegenüber der Ausgangslage auch keine relevanten Veränderungen hinsichtlich der Beanspruchung von Boden und Wasser. Bislang sind keine sonstigen Beeinträchtigungen oder Schäden bekannt, die mit der Wassergewinnung zusammenhängen könnten. Die Schutzgüter Luft, Klima und Landschaft werden von der Fortführung des Wasserrechtes nicht tangiert. Darüberhinausgehende Wechselwirkungen, die eine Störung der Umwelt auslösen könnten, sind nicht gegeben.

Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.

Die geprüften Antragsunterlagen sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bei der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd, Regionalstelle Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz, Kleine Langgasse 3, 55116 Mainz zugänglich. Diese Bekanntgabe ist auch über das zentrale UVP-Portal Rheinland-Pfalz unter
https://www.uvp-verbund.de/startseite abrufbar.

 

Mainz, den 17.06.2026

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd


In Vertretung

 

Manfred Schanzenbächer