Lärmrichtlinien


1. Rasenmäher mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Geräten, dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr betrieben werden. Dies gilt sowohl für die private als auch für die gewerbliche Nutzung und für die Benutzung in allen Gebietsarten nach der Baunutzungsverordnung (Wohngebiet, Gewerbegebiet usw.). Es spielt keine Rolle, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder Elektromotor betrieben wird. So genannte lärmarme Rasenmäher mit dem Umweltzeichen dürfen während der angegebenen Zeit auch nicht betrieben werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 der 32. BImSchV).

Darüber hinaus dürfen Rasenmäher, bei denen es sich nicht um lärmarme Geräte handelt, auch in der Zeit von 13.00 bis 15.00 Uhr von Privatpersonen nicht betrieben werden (§ 8 LimSchG).

Lärmarm sind Rasenmäher mit einer Schnittbreite von 50 cm, die 96 dB/(A) nicht überschreiten und Rasenmäher mit einer Schnittbreite bis 70 cm, die 98 dB/(A) nicht überschreiten. Die Angabe des garantierten Schallleistungspegels muss für Geräte, die nach dem 6. September 2002 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, sichtbar, lesbar und dauerhaft haltbar an dem Gerät angebracht sein.

2. Lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Werkzeuge dürfen in Wohngebieten an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 7.00 Uhr, sowie an Sonn- und Feiertagen ganztägig nicht betrieben werden.

Freischneider, Grastrimmer/Graskantenschneider (nicht zu verwechseln mit Rasentrimmern/Rasenkantenschneidern), Laubbläser und Laubsammler dürfen darüber hinaus an Werktagen auch in der Zeit von 07.00 Uhr bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 20.00 Uhr nicht betrieben werden, es sei denn, dem Gerät wurde das EG-Umweltzeichen vergeben (§ 1 der 32. BImSchV).

Privatpersonen dürfen in Wohngebieten an Werktagen darüber hinaus in der Zeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr keine lärmerzeugenden Arbeitsgeräte und Werkzeuge betreiben, sofern hierdurch eine andere Person erheblich belästigt werden kann. Eine erhebliche Belästigung liegt zweifellos beim Schneiden von Holz und ähnlichen Arbeiten vor (§ 9 LImSchG).

Baumaschinen, die auf Baustellen eingesetzt werden, dürfen nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20.00 Uhr und 07.00 Uhr betrieben werden.

3. Tongeräte (Radios, Musikinstrumente usw.) dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden.

4. Schutz der Nachtruhe: Von 22.00 bis 6.00 Uhr (Nachtzeit) sind generell Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können (§ 4 LImSchG).

Im Interesse einer gutnachbarlichen Beziehung sollten die vorgenannten Bestimmungen beachtet werden.

Für Fragen diesbezüglich wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt, Frau Weinand, Telefon: 06139/299-126.

Budenheim, 25.08.2014

(R. Becker)

Bürgermeister