Hunde an die Leine


... dass zur Zeit die Ricken (weibliches Rehwild) hochtragend sind und die Setzzeit der Kitze, meist zwei, im Mai/Juni beginnt. Deshalb sind die Hundeführer aufgefordert, die Hunde an der Leine zu führen.

Als Hundehalter/in haben Sie eine besondere Verantwortung Ihrem Tier gegenüber übernommen. Dies schließt nicht nur die artgerechte Haltung ein, sondern auch die Beachtung gesetzlicher Vorschriften, die auch Einschränkungen im Interesse des Naturschutzes für die Hundehalter/innen vorsehen. Bedenken Sie bitte, dass Sie beim Ausführen Ihres Hundes eine größere Naturnutzung für sich in Anspruch nehmen als beispielsweise „normale“ Spaziergänger.

Als Hundehalter/in wollen Sie verständlicherweise dem Freiheitsbedürfnis Ihres vierbeinigen Freundes Rechnung tragen. Zu einem Interessenskonflikt kommt es aber in den Fällen, in denen Halter Ihre Hunde unkontrolliert herumlaufen lassen. In unserer rheinhessischen Landschaft, mit ihrer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung, finden wildlebende Tiere nur noch einen sehr begrenzten Lebensraum vor. Durch Ausweitung von Neubaugebieten, Gewerbeflächen und dem Straßenbau haben in den letzten Jahrzehnten die Lebensräume des Wildes weiter abgenommen. Gleichzeitig erhöhen sich die Störungen durch vermehrte Freizeitaktivitäten, denen unsere heimischen Wildarten ausgesetzt sind, deutlich.

Freilaufende Hunde, die Wild nachsuchen, aufspüren oder hetzen gefährden die Tierwelt in besonderem Maße. Jeder Hund hat einen natürlichen Jagdtrieb der ihn verleitet Wild aufzuspüren, es zu verfolgen und nicht selten zu verletzen oder gar zu töten.

Beim Ausführen Ihres Hundes muss deshalb der Schutz der frei lebenden Tiere Vorrang genießen. Auch sollten Sie beim Ausgang Lebensräume, in denen Wildtiere Schutz und Deckung suchen, meiden. Daneben werden durch freilaufende Hunde auch unbeteiligte Personen, wie beispielsweise Spaziergänger, Freizeitsportler, Land- und Forstwirte sowie Straßenverkehrsteilnehmer in ihrem Sicherheitsbedürfnis beeinträchtigt.

Unangeleint darf Ihr Hund laut den Naturschutzverordnungen für die Harderaue -Königsklinger-Aue und für den Lennebergwald nur laufen, falls er sich in Ihrem Einwirkungsbereich befindet, d.h. der Hund muss sicher auf Pfiff oder Zuruf gehorchen und zu Ihnen kommen und er darf beim Freilauf keine Wildtiere aufspüren oder ihnen nachstellen, denn dadurch würde er wildern. Der Einwirkungsbereich hängt entscheidend davon ab, wie gehorsam der Hund Ihren Anweisungen folgt. Das kann bedeuten, dass ungehorsame Hunde im Freien grundsätzlich anzuleinen sind.

Aufgrund der zunehmenden Anzahl von Tötungen bzw. schweren Verletzungen von Rehen durch hetzende Hunde sowie der zunehmenden Gefährdung des Straßenverkehrs durch von Hunden aufgescheuchtes Wild, appellieren wir deshalb an Ihr Verantwortungsbewusstsein.

Bitte beachten Sie ebenfalls, dass auch für Ihre frei laufenden Hunde eine Gefahr durch Wildschweinen, hauptsächlich durch Bachen, die Ihre Frischlinge verteidigen, besteht. Nicht selten kommt es auch hier zu schweren Verletzungen oder Tötungen frei laufender Hunde.

Da es in der Vergangenheit immer wieder zu Konflikten zwischen Hundehaltern und Jägern kam, möchten wir Ihnen nachfolgend die wesentlichen gesetzlichen Regelungen auszugsweise näher bringen:

Auszug aus dem Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz (LJG))

§ 26 Beunruhigen von Wild

Verboten ist, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zufluchts-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören.

§ 33 Inhalt des Jagdschutzes

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen, sowie die Sorge fürdie Erhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften.

§ 33 Abs. 6 Befugnisse des Jagdschutzberechtigten

Der Jagdausübungsberechtigte ist gemäß § 33 Abs. 6 Landesjagdgesetz befugt, Hunde, die Wild erkennbar nachstellen und dieses gefährden und die sich nicht nur vorübergehend offensichtlich der Einwirkung ihres Führers entzogen haben, zu töten.

§ 48 Abs. 2 Nr. 19 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Hunde unbeaufsichtigt in einem Jagdbezirk laufen lässt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR geahndet werden.

Landesgesetzes über gefährliche Hunde (LHundG)

Nach dieser Vorschrift gelten u.a. Hunde als gefährlich, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen. In einem solchen Fall ist der Hund von der zuständigen Ordnungsbehörde als gefährlich einzustufen, was mit einer Reihe von Sanktionen für den Hundehalter verbunden ist (Sachkundeprüfung, Leinen- und Maulkorbzwang, Kennzeichnung des Hundes, Abschluss einer Haftpflichtversicherung u.a.).

Wir hoffen, dass der Inhalt des Leitfadens seitens der Hundehalter/innen berücksichtigt wird und künftig Konflikte vermieden werden können.