Öffentliche Bekanntmachung


Haushaltssatzung


des Zweckverbandes zur Erhaltung des Lennebergwaldes

– Körperschaft des öffentlichen Rechts-

für die Jahre 2026 und 2027

vom 19.11.2025

 

 

Die Verbandsversammlung hat aufgrund von § 7 Absatz 1 Nr. 8 des Landes-gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, 476) in der Fassung vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153) in der Fassung vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21) am 19. November 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

 

 

 

§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt

 

Festgesetzt wird für die Jahre

                                                                                                                                           2026                                          2027

1. Im Ergebnishaushalt

 

Der Gesamtbetrag der Erträge auf                                                                         948.275,00 €                      916.275,00 €

Der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                                           941.555,00 €                      908.084,00 €

Der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag                                                                     6.720,00 €                          8.191,00 €

 

 

2. Im Finanzhaushalt

 

Die ordentlichen Einzahlungen auf                                                                       947.500,00 €                      915.500,00 €

Die ordentlichen Auszahlungen auf                                                                       853.210,00 €                      871.490,00 €

Der Saldo der ordentlichen Ein- und                                                                       94.290,00 €                        44.010,00 €

Auszahlungen auf                                                                                                                 

 

 

Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                                0,00 €                                  0,00 €

Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf                                                      30.000,00 €                        25.000,00 €

Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus                                                             30.000,00 €                        25.000,00 €
Investitionstätigkeit                                                                                                              

 


§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

 

Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnah­men werden nicht veranschlagt.

 

  

§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen/Verpflichtungsermächtigungen

 

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitions­förderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt für das Jahr 2026 auf 0,00 € und für das Jahr 2027 auf 0,00 €.

  


§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt für das Jahr 2026 auf 85.321,00 € und für das Jahr 2027 auf 85.321,00 €.

 


 § 5 Verbandsumlage

 

Die Verbandsumlage wird gemäß § 9 der Verbandsordnung erhoben.

 

Die Festsetzung beträgt für das Jahr:

 

2026 = 440.000,00 €                                                                                                      

2027 = 390.000,00 €

 

 

Die Verbandsumlage wird von der Stadt Mainz zu 2/3 und der Gemeinde Budenheim zu 1/3 getragen.

 

Der zu entrichtende Anteil der Stadt Mainz beträgt somit für das Jahr 2026 293.333,33 € und für 2027 260.000,00 €.

 

Der zu entrichtende Anteil der Gemeinde Budenheim beträgt somit für das Jahr 2026 146.666,67 € und für 2027 130.000,00 €.

 


§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen

 

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß

§ 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 25.000,00 € überschritten sind.

 

  

§ 7 Wertgrenze für Investitionen

 

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.

 

 

 

 

Budenheim, den 19. November 2025

 

gez.

Stephan Hinz

Verbandsvorsteher

Zweckverband zur Erhaltung des Lennebergwaldes


 

Hinweis:

 

Diese Satzung wurde am 24.11.2025 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) vorgelegt.

 

Die nach § 95 Abs. 4 Nr. 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung 2026/2027 des Zweckverbandes zur Erhaltung des Lennebergwaldes wird mit folgender Einschränkung erteilt:

 

Der das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 85.321,00 Euro festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird in Höhe von 42.660,00 Euro genehmigt.

 

Soweit der für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung über den Betrag in Höhe von 42.660,00 hinausgeht, wird die Genehmigung versagt.

 

Aufgrund von § 97 Abs. 3 GemO ist nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Haushaltsplan an sieben Werktagen beim Zweckverband während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen.

 

Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan des Zweckverbandes zur Erhaltung des Lennebergwaldes für die Jahre 2026 und 2027 liegen zur Einsichtnahme im Stadthaus Mainz, Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1, 55116 Mainz, im Foyer,

 

von Montag, 20. April 2026 bis Dienstag, 28. April 2026

 

(montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr, freitags von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr) öffentlich aus.

 

 

 

Mainz, den 14.April 2026

 

gez.

Nino Haase

Verbandsvorsteher

Zweckverband zur Erhaltung des Lennebergwaldes

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

 

1.             die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

 

2.             vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 

Hat jemand eine Verletzung nach 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.