Haushaltssatzung
des Zweckverbandes zur Erhaltung des Lennebergwaldes
– Körperschaft des öffentlichen Rechts-
für die Jahre 2026 und 2027
vom 19.11.2025
Die Verbandsversammlung hat aufgrund von § 7 Absatz 1 Nr. 8 des Landes-gesetzes über die Kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22. Dezember 1982 (GVBl. 1982, 476) in der Fassung vom 2. März 2017 (GVBl. S. 21) und § 95 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31. Januar 1994 (GVBl. 1994, 153) in der Fassung vom 27. Januar 2022 (GVBl. S. 21) am 19. November 2025 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1 Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt wird für die Jahre
2026 2027
1. Im Ergebnishaushalt
Der Gesamtbetrag der Erträge auf 948.275,00 € 916.275,00 €
Der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 941.555,00 € 908.084,00 €
Der Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag 6.720,00 € 8.191,00 €
2. Im Finanzhaushalt
Die ordentlichen Einzahlungen auf 947.500,00 € 915.500,00 €
Die ordentlichen Auszahlungen auf 853.210,00 € 871.490,00 €
Der Saldo der ordentlichen Ein- und 94.290,00 € 44.010,00 €
Auszahlungen auf
Die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 0,00 € 0,00 €
Die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 30.000,00 € 25.000,00 €
Der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus 30.000,00 € 25.000,00 €
Investitionstätigkeit
§ 2 Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Kredite zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
§ 3 Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen/Verpflichtungsermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt für das Jahr 2026 auf 0,00 € und für das Jahr 2027 auf 0,00 €.
§ 4 Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird festgesetzt für das Jahr 2026 auf 85.321,00 € und für das Jahr 2027 auf 85.321,00 €.
§ 5 Verbandsumlage
Die Verbandsumlage wird gemäß § 9 der Verbandsordnung erhoben.
Die Festsetzung beträgt für das Jahr:
2026 = 440.000,00 €
2027 = 390.000,00 €
Die Verbandsumlage wird von der Stadt Mainz zu 2/3 und der Gemeinde Budenheim zu 1/3 getragen.
Der zu entrichtende Anteil der Stadt Mainz beträgt somit für das Jahr 2026 293.333,33 € und für 2027 260.000,00 €.
Der zu entrichtende Anteil der Gemeinde Budenheim beträgt somit für das Jahr 2026 146.666,67 € und für 2027 130.000,00 €.
§ 6 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen
und Auszahlungen
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß
§ 100 Abs. 1 Satz 2 GemO liegen vor, wenn im Einzelfall 25.000,00 € überschritten sind.
§ 7 Wertgrenze für Investitionen
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 10.000,00 € sind im jeweiligen Teilhaushalt einzeln darzustellen.
Budenheim, den 19. November 2025
gez.
Stephan Hinz
Verbandsvorsteher
Zweckverband zur Erhaltung des Lennebergwaldes
Hinweis:
Diese Satzung wurde am 24.11.2025 der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier gemäß § 97 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) vorgelegt.
Die nach § 95 Abs. 4 Nr. 3 GemO erforderliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in § 4 der Haushaltssatzung 2026/2027 des Zweckverbandes zur Erhaltung des Lennebergwaldes wird mit folgender Einschränkung erteilt:
Der das Haushaltsjahr 2026 in Höhe von 85.321,00 Euro festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird in Höhe von 42.660,00 Euro genehmigt.
Soweit der für das Haushaltsjahr 2026 festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung über den Betrag in Höhe von 42.660,00 hinausgeht, wird die Genehmigung versagt.
Aufgrund von § 97 Abs. 3 GemO ist nach der öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Haushaltsplan an sieben Werktagen beim Zweckverband während der allgemeinen Öffnungszeiten öffentlich auszulegen.
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan des Zweckverbandes zur Erhaltung des Lennebergwaldes für die Jahre 2026 und 2027 liegen zur Einsichtnahme im Stadthaus Mainz, Große Bleiche 46/Löwenhofstr. 1, 55116 Mainz, im Foyer,
von Montag, 20. April 2026 bis Dienstag, 28. April 2026
(montags bis donnerstags von 8:30 Uhr bis 15:30 Uhr, freitags von 8:30 Uhr bis 13:00 Uhr) öffentlich aus.
Mainz, den 14.April 2026
gez.
Nino Haase
Verbandsvorsteher
Zweckverband zur Erhaltung des Lennebergwaldes
Hinweis:
Gemäß § 24 Abs. 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber dem Zweckverband unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


