Satzungen und Benutzungsordnungen

Straßenreinigungssatzung

Straßenreinigungssatzung

S A T Z U N G (druckbare Version als PDF-Datei)

über die Reinigung öffentlicher Straßen in der Gemeinde Budenheim vom 14. Dezem-ber 2000

1. Änderung vom 28.11.2001
2. Änderung vom 16.12.2004
3. Änderung vom 24.04.2013
4. Änderung vom 17.12.2015

Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in Verbindung mit § 17 des Landesstraßengesetzes (LStrG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Reinigungspflichtige

(1)    Die Straßenreinigungspflicht, die gemäß § 17 Abs. 3 LStrG der Gemeinde obliegt, wird den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzen. Den Eigentümern werden gleichgestellt die Nutzung oder zum Gebrauch dinglich Berechtigten, denen nicht nur eine Grunddienstbarkeit oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zusteht, und die Wohnungsberechtigten (§ 1093 BGB).
Die Reinigungspflicht der Gemeinde als Grundstückseigentümerin oder dinglich Berechtigte ergibt sich unmittelbar aus § 17 Abs. 3 Landesstraßengesetz.

(2)    Als Grundstück im Sinne dieser Satzung ist ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeichnung jeder zusammenhängende Grundbesitz anzusehen, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, insbesondere wenn ihm eine besondere Hausnummer zugeteilt wird.

(3)    Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt auch ein Grundstück, das durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist, unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an einer Straße liegt; das gilt nicht, wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet noch Be-standteil der Straße ist oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen oder aus topografischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.

(4)    Ein Grundstück mim Sinne von Abs. 1 Satz 1 gilt insbesondere als erschlossen, wenn es zu einer Straße, ohne an diese zu grenzen, einen Zugang oder eine Zufahrt über ein oder mehrere Grundstücke hat. Grundstücke, die von einer öffentlichen Straße nur über eine längere, nicht öffentliche Zuwegung erreicht werden und so im Hinterland der Straße liegen, dass sie keine dieser Straße zugeordnete Seite aufweisen, gelten nicht als erschlossen im Sine von Abs. 1 Satz 1.

(5)    Mehrere Reinigungspflichtige für dieselbe Straßenfläche sind gesamtschuldnerisch verantwortlich. Die Gemeindeverwaltung kann von jedem der Reinigungspflichtigen die Reinigung der von der Mehrheit der Reinigungspflichtigen zu reinigenden Straßenfläche verlangen.

§ 2
Gegenstand der Reinigungspflicht

(1)    Die Reinigungspflicht umfasst die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen, Gehwege und des Straßenbegleitgrüns der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Stra-ßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, unabhängig einer Befesti-gung oder Abgrenzung. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2)    Bei angrenzenden Grundstücken (Anliegergrundstücken) umfasst die Reinigungspflicht den Teil der Straßenfläche, der zwischen der Mittellinie der Straße, der gemeinsamen Grenze von Grundstück und Straße und den Senkrechten, die von den äußeren Berührungspunkten von Grundstück und Straße auf der Straßenmittellinie errichtet werden, liegt. Verlaufen die Grundstücksseitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie oder ist die längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung des Grundstückes länger als die gemeinsame Grenze, so umfasst die Reinigungspflicht die Fläche, die zwischen der Mittellinie der Straße, den Senkrechten, die von den äußeren Punkten derjenigen Grundstücksseite oder –seiten, die der zu reinigenden Straße zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden, und der zwischen den senkrechten sich ergebenden Straßengrenze liegt.

(3)    Bei Grundstücken, die keine gemeinsame Grenze mit der zu reinigenden Straße haben (Hinterliegergrundstücke), wird die reinigungspflichtige Straßenfläche umschrieben wie in Abs. 2 Satz 2.

(4)    Die Straßenmittellinie verläuft in der Mitte der dieser Satzung unterliegenden Straßen. Bei der Festlegung der Straßenmittellinie werden geringfügige Unregelmäßigkeiten im Straßenverlauf (Parkbuchten usw.) nicht berücksichtigt. Lässt sich eine Mittellinie der Straße nicht feststellen oder festlegen (z. B. bei kreisförmigen Plätzen), so tritt an die Stelle der Senkrechten auf der Straßenmittellinie in den Absätzen 2 und 3 die Verbin-dung der äußeren Berührungspunkte von Grundstück und Straße (Abs. 2 Satz 1) bzw. die Verbindung der äußeren Punkte der Straße (dem Platz) zugekehrten Seite(n) (Abs. 2 Satz 2) mit dem Mittelpunkt der Straße (des Platzes).

(5)    Bei Grundstücken an einseitig bebaubaren Straßen erstreckt sich die Reinigungspflicht auch über die Straßenmittellinie hinaus über die ganze Straße. Nach den Absätzen 2 bis 4 nicht aufteilbare Flächen von Kreuzungen oder Einmündungen fallen anteilig in die Reinigungspflicht der angrenzenden Eckgrundstücke. Flächen, die außerhalb einer Parallelen zur Straßengrenze im Abstand von 10 m liegen, verbleiben in der Reinigungspflicht der Gemeinde.

(6)    Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindegebietes, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Zur geschlossenen Ortslage gehört auch eine an der Bebauungsgrenze verlaufende, einseitig bebaute Straße, von der aus die Baugrundstücke erschlossen sind.

§ 3
Übertragung der Reinigungspflicht auf Dritte

Aufgrund einer Vereinbarung kann die Reinigungspflicht auf einen Dritten übertragen wer-den. In dieser Vereinbarung kann auch ein zeitlicher Wechsel der Reinigungspflicht verein-bart werden. Die Gemeinde kann den Reinigungspflichtigen Vorschläge für die eindeutige Festlegung der Reinigungspflicht machen.

§ 4
Sachlicher Umfang der Straßenreinigung

Die Reinigungspflicht umfasst insbesondere

1.    das Säubern der Straßen (§ 5)
2.    die Schneeräumung auf den Straßen (§ 6)
3.    das Bestreuen der Gehwege und Fußgängerüberwege (§ 7)
4.    das Freihalten von oberirdischen Vorrichtungen auf der Straße, die der Entwässerung oder der Brandbekämpfung dienen, von Unrat, Eis, Schnee oder den Wasserabfluss störenden Gegenständen.

§ 5
Säubern der Straßen

(1)    Das Säubern der Straße umfasst insbesondere die Beseitigung von Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstigem Unrat jeder Art, die Entfernung von Gegenständen, die nicht zur Straße gehören, die Säuberung der Straßenrinnen, Gräben und der Durchlässe.

(2)    Kehricht, Schlamm, Gras, Laub, Unkraut und sonstiger Unrat sind unverzüglich nach Beendigung der Reinigung zu entfernen. Das Zukehren an das Nachbargrundstück oder das Kehren in Kanäle, Sinkkästen, Durchlässe und Rinnenläufe oder Gräben ist unzulässig.

(3)    Bei wassergebundenen Straßendecken (sandgeschlemmten Schotterdecken) und unbefestigten Randstreifen dürfen keine harten und stumpfen Besen benutzt werden.

(4)    Die Straßen sind grundsätzlich an den Tagen vor einem Sonntag oder einem gesetzli-chen oder kirchlichen Feiertag

in der Zeit vom 01.04. bis 30.09. bis spätestens 21.00 Uhr,
in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. bis spätestens 19.00 Uhr,

zu reinigen, soweit nicht in besonderen Fällen eine öftere Reinigung erforderlich ist. Außergewöhnliche Verschmutzungen sind unaufgefordert sofort zu beseitigen. Das ist insbesondere nach starken Regenfällen, Tauwetter und Stürmen der Fall.

(5)    Die Gemeindeverwaltung kann bei besonderen Anlässen, insbesondere bei Heimatfesten, besonderen Festakten, kirchlichen Festen, nach Karnevalsumzügen, eine Reinigung auch für andere Tage anordnen. Das wird durch die Gemeindeverwaltung ortsüblich bekannt gegeben oder den Verpflichteten besonders mitgeteilt.

§ 6
Schneeräumung

(1)    Wird durch Schneefälle die Benutzung von Gehwegen und Fußgängerüberwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die Übergänge und Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf den Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 m von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehenden Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.

(2)    Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg oder die Fahrbahn geschafft werden.

(3)    In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 07.00 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

§ 7
Bestreuen der Straßen

(1)    Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und Fußgängerüberwege bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besonders gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und –einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist.

(2)    Die Benutzbarkeit der Gehwege und Fußgängerüberwege ist durch Bestreuen mit ab-stumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauenden Stoffe sind grundsätzlich verboten; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a)    in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen), in denen durch Ein-satz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b)    an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z. B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder –abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftau-enden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(3)    Die betreuenden Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüberliegenden Grundstück anzupassen.

(4)    Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährlichen Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. § 6 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 8
Abwässer

Den Straßen, insbesondere den Rinnen, Gräben und Kanälen, dürfen keine Spül-, Haus-, Fäkal- oder gewerbliche Abwässer zugeleitet werden. Ebenfalls ist das Ableiten von Jauche, Blut oder sonstigen schmutzigen oder übelriechenden Flüssigkeiten verboten. In den Rinnen entstehendes Eis ist in der gleichen Weise zu beseitigen, wie die durch Frost oder Schneefall herbeigeführte Glätte.

§ 9
Konkurrenzen

Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen unverzüglich zu beseitigen, bleibt unberührt.

§ 10
Geldbuße

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die §§ 4, 5, 6, 7, 8 der Satzung oder einer auf Grund der Satzung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 5 Gemeindeordnung und des § 53 Abs. 1 Nr. 2 Landesstraßengesetz. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO festgelegten Höhe geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.

§ 11
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Budenheim,  17. Dezember 2015
Gemeindeverwaltung Budenheim



(R. Becker)
Bürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.    die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausferti-gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2.    vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean-standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung be-gründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Budenheim, 17. Dezember 2015
Gemeindeverwaltung Budenheim




(R. Becker)
Bürgermeister