Satzungen und Benutzungsordnungen

Obdachlosenunterkünfte -Gebührensatzung-

Obdachlosenunterkünfte -Gebührensatzung-

Gebührensatzung für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften der Gemeinde Budenheim vom 14. Mai 2008 (druckbare Version als PDF-Datei)

(druckbare Version als PDF-Datei)

 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und § 3 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Budenheim vom 14.05.2008 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Gebührenpflicht

Die Gemeinde Budenheim erhebt gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung über die Benutzung der Obdachlosenunterkünfte der Gemeinde Budenheim für die Benutzung von Obdachlosenunterkünften nach Maßgabe dieser Satzung Benutzungsgebühren.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind diejenigen Personen, welche die Unterkunft benutzen. Benutzen mehrere Personen eine Unterkunft gemeinsam, so haften sie als Gesamtschuldner, dies gilt insbesondere für Ehegatten und erwachsene Familienangehörige, die im Familienverband leben und über ausreichende Einkünfte verfügen. Im Übrigen haften mehrere Benutzer entsprechend dem Maße der Benutzung.

§ 3

Dauer der Gebührenpflicht, Fälligkeit und Festsetzung der Gebühren

(1)      Die Benutzungsgebühren werden durch schriftlichen Gebührenbescheid festgesetzt. Sie werden ab dem Ersten des jeweiligen Monats bzw. am Tag der Einweisung in die Obdachlosenunterkunft berechnet. Die Benutzungsgebühren werden für zurückliegende Zeiträume eine Woche nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides, für zukünftige Zeiträume in Höhe einer Monatsgebühr jeweils monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats zur Zahlung fällig.

(2)      Die Gebührenpflicht beginnt mit dem Tag des Einzuges in die Unterkunft. Sie endet mit dem Tag der Räumung der Unterkunft und ordnungsgemäßen Übergabe der Schlüssel und der Unterkunft an die Beauftragten der Gemeinde. Werden die Räume bzw. die Schlüssel dem Beauftragten der Gemeinde verspätet übergeben, so werden die Gebühren bis zur ordnungsgemäßen Übergabe der Unterkunft und der Schlüssel berechnet.

(3)      Eine vorübergehende Nichtbenutzung der Unterkunft entbindet den Gebührenschuldner nicht von der Verpflichtung, die Benutzungsgebühren vollständig zu entrichten.

§ 4

Gebührenmaßstab und Bemessungsgrundlage

(1)      Bemessungsgrundlage für die Höhe der Benutzungsgebühr ist die Wohnfläche der zugewiesenen Unterkunft.

(2)      Die Gebühr setzt sich in den angemieteten Unterkünften in der Mainzer Straße 32 aus folgenden Beträgen zusammen:

 

Zimmer 1                                                                              117,- €

Zimmer 2                                                                              118,- €

Gemeinschaftsräume (Küche und WC)                             77,- € pro Zimmer

Nebenkosten                                                                         50,- € pro Zimmer

 

(3)      Wenn ein Benutzer, dem eine mietpreisgünstige, seiner Familiensituation entsprechende Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt nachgewiesen wird, seine Obdachlosenunterkunft nicht aufgibt, so kann seine monatliche Benutzungsgebühr um 20 v. H. erhöht werden.

(4)      Sofern andere Unterkünfte als die Obdachlosenunterkunft in der Mainzer Straße 32 angemietet werden müssen, werden die Gebühren nach dem dort jeweils geltenden Kostenrahmen festgelegt.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

 

Budenheim, 15.05.2008 Gemeindeverwaltung Budenheim

 

 

(Becker) Bürgermeister


 

Hinweis:

 Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

 

1.     die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

 

2.     vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

 Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 

 Budenheim, 15.05.2008 Gemeindeverwaltung Budenheim

 

 

 

(Becker) Bürgermeister