Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475), der §§ 2 bis 7 des Landesgebührengesetzes Rheinland-Pfalz (LGebG) in der Fassung vom 03.12.1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473) und des § 1 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBL. S. 175) zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1
Die Gemeindeverwaltung Budenheim erhebt in Selbstverwaltungsangelegenheiten Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen entsprechend der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) in der jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe des dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebühren
§ 2
Soweit nach dieser Satzung erhobene Gebühren oder Entgelte der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, verstehen sich die in dieser Satzung festgesetzten Beträge als Nettobeträge. Zusätzlich wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben und gesondert ausgewiesen. Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, so gilt der geänderte Satz automatisch, ohne dass es einer Änderung dieser Satzung bedarf. Die Umsatzsteuer ist entsprechend den geltenden steuerlichen Vorschriften an das zuständige Finanzamt abzuführen.
§ 3
Diese Satzung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
Budenheim, 25.09.2025
Gemeindeverwaltung Budenheim
(Stephan Hinz)
Bürgermeister
über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in Selbstverwaltungsangelegenheiten vom | ||
Lfd.-Nr. | Gegenstand | Gebühr |
1 | Ausstellung eines Zeugnisses über die Nichtausübung oder das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechtes (§ 24 Abs.1 und § 25 Abs.1 Baugesetzbuch/BauGB) bei Grundstücken gemäß § 28 BauGB | 52,00 € |
2 | Akteneinsicht;
Einsichtnahme in amtliche Akten, Karteien, Bücher usw. außerhalb eines
anhängigen Verfahren a) bei der Behörde je Arbeitsviertelstunde b) durch Versendung einer Akte (soweit nicht Gebührenfreiheit besteht) | nach
Zeitaufwand; maximal 52,00 € |
3 | Fotokopien
und Drucke (Arbeitsplatzdrucker); Fotokopien DIN A 3 (schwarz-weiß) Fotokopien DIN A 3 (farbig) Fotokopien DIN A 4 (schwarz-weiß) Fotokopien DIN A 4 (farbig) | je
Seite 0,20 € je Seite 0,25 € je Seite 0,15 € je Seite 0,20 € |
4 | Für die Ausstellung von Vorrangeinräumungen, Zustimmungserklärungen zur Belastung von Erbbaurechten an gemeindeeigenen Grundstücken und Löschungsbewilligungen | 52,00 € |
5 | Genehmigung für die Verlegung oder die Änderung von Telekommunikationslinien gemäß § 127 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) in Verbindung mit § 223 Absatz 4 TKG | 75,00 € |