Öffentliche Bekanntmachung


Satzung
über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der
Freiwilligen Feuerwehr
der Gemeinde Budenheim vom 24.09.2025

 

Der Gemeinderat Budenheim hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO), in der Fassung vom 31.01.1994, zuletzt geändert durch Artikel 1 und 4 des Gesetzes vom 17.12.2020 (GVBl. S. 728), des § 8 Abs. 3, § 33 und § 36 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747), sowie des § 2 Abs. 1, § 7 und § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 05.05.2020 (GVBl. S. 158) sowie der Landesverordnung über Stundensätze für Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge des Landes Rheinland-Pfalz vom 12.06.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1
Grundsatz

(1) Die Gemeinde Budenheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Freiwillige Feuerwehr.

(2) Ersatzansprüche nach anderen Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2
Unentgeltliche Leistungen

Vorbehaltlich des § 3 sind alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe) oder im Rahmen des Katastrophenschutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1 des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes - LBKG - vom 02.11.1981, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.12.2020 (GVBl. 747) in der jeweils geltenden Fassung) unentgeltlich.

§ 3
Entgeltliche Leistungen

(1) Die Gemeinde Budenheim kann für die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG aufgeführten Leistungen Kostenersatz erheben, wobei § 94 Abs. 2 der Gemeindeordnung keine Anwendung findet.

(2) Darüber hinaus sollen Gebühren erhoben werden für alle Leistungen, die die Feuerwehr im Rahmen ihrer Möglichkeiten außerhalb der Gefahrenabwehr erbringt, insbesondere

  1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, beispielsweise Arbeiten an der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen und Absichern von Türen, Fenstern und Aufzügen (außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 LBKG),
  2. für die Gestellung von Brandsicherheitswachen gemäß § 33 LBKG sowie für die Gestellung von Brandsicherheitswachen, wenn sie aufgrund anderer Vorschriften angeordnet werden.

(3) Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte darstellt oder aufgrund öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist.

(4) Bei Amtshilfeleistungen richtet sich der Kostenersatz nach § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 4
Kosten- und Gebührenschuldner

(1) Kostenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 1 dieser Satzung sind die in § 36 Abs. 1 und Abs. 2 LBKG genannten Verpflichteten.

(2) Gebührenschuldner für die Brandsicherheitswachen sind die Veranstalterin oder der Veranstalter. Im Übrigen ist Gebührenschuldner im Sinne des § 3 Abs. 2 dieser Satzung wer als Benutzer die Hilfe- oder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Dritten (z. B. Mieter oder Pächter) in Anspruch genommen, so haftet dieser für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht.

(3) Mehrere Kostenersatz- und Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden in der Regel in Stundensätze für Einsatzkräfte und Einsatzfahrzeuge nach Maßgabe des § 36 Abs. 7 bis 11 LBKG erhoben. Die Höhe der Stundensätze ergibt sich aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis, das Bestandteil der Satzung ist.

(2) Für die Personal- und Sachkosten hauptamtlicher Einsatzkräfte gilt § 2 der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) vom 08.11.2007 (GVBl. S. 277, BS 2013-1-1) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend, soweit sich aus § 36 Abs. 6 Satz 4 LBKG nichts anderes ergibt.

(3) Die Personalkosten für ehrenamtliche Einsatzkräfte werden auf der Grundlage des § 36 Abs. 7 LBKG erhoben.

(4) Für die Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge ergeben sich die Stundensätze aus dem in der Anlage zu dieser Satzung beigefügten Verzeichnis. Stundensätze nach der Verordnung des zuständigen Ministeriums gemäß § 36 Abs. 10 LBKG gehen den Stundensätzen nach Satz 1 vor; im Übrigen bleiben in dieser Satzung geregelte Stundensätze für weitere Feuerwehr- und andere Einsatzfahrzeuge unberührt.

(5) Die Stundensätze werden halbstundenweise abgerechnet. Angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten auf halbe Stunden, darüber hinaus auf volle Stunden aufgerundet.

(6) Die Einsatzdauer beginnt beim Personaleinsatz mit der Alarmierung und endet nach Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft bzw. nach Ende der notwendigen Aufräumungs- und Reinigungszeiten. Bei Fahrzeugen beginnt die Einsatzdauer mit der Abfahrt aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft der Fahrzeuge. 

(7) Daneben kann Ersatz der Kosten verlangt werden, die der Gemeinde Budenheim entstehen für

1.       den Einsatz von Hilfsorganisationen, für Hilfe leistende Einheiten und Einrichtungen anderer Aufgabenträger, für Werkfeuerwehren oder andere Hilfe oder Amtshilfe leistende Behörden, Einrichtungen und Organisationen,

2.       Entschädigungen, die nach § 30 Abs. 1 LBKG geleistet werden,

3.       sonstige durch den Einsatz verursachte notwendige Kosten und Auslagen zuzüglich eines Verwaltungszuschlags von 10 v.H., insbesondere

a)       für Entgelte, die im Rahmen der zur Gewährleistung einer wirksamen Gefahrenabwehr erforderlichen vertraglichen Inanspruchnahme Dritter gezahlt werden,

b)      für die Verwendung von Sonderlösch- und Sondereinsatzmitteln und

c)       für die Reparatur oder für den Ersatz von beim Einsatz beschädigten Fahrzeugen oder Ausrüstungen.

 

§ 6
Entstehung, Erhebung und Fälligkeit

(1) Der Anspruch auf Erstattung von Kosten in den Fällen der §§ 33 und 36 LBKG entsteht mit Abschluss der erbrachten Hilfe- & Dienstleistung. Der Anspruch auf Vergütung für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr (Gebühr) entsteht mit der Anforderung der Dienstleistung.

(2) Der Kostenersatz und die Gebühr wird durch einen Leistungsbescheid geltend gemacht.

(3) Die zu erstattenden Kosten und Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Die Gemeinde Budenheim ist berechtigt, vor Durchführung von Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr Vorauszahlungen zu fordern.

§ 7
Haftungsausschluss

Für Schäden, die bei Hilfe- und Dienstleistungen nach § 8 Abs. 3 LBKG durch Feuerwehrangehörige verursacht werden, haftet die Gemeinde Budenheim nur, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen ist.

§ 8
Umsatzsteuer

Soweit nach dieser Satzung erhobene Gebühren oder Entgelte der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, verstehen sich die in dieser Satzung festgesetzten Beträge als Nettobeträge. Zusätzlich wird die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben und gesondert ausgewiesen. Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, so gilt der geänderte Satz automatisch, ohne dass es einer Änderung dieser Satzung bedarf. Die Umsatzsteuer ist entsprechend den geltenden steuerlichen Vorschriften an das zuständige Finanzamt abzuführen.

§ 9
In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt mit ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.05.2024 über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Budenheim, außer Kraft.

 

 

Budenheim, den 25.09.2025

Gemeindeverwaltung Budenheim

 

 

(Stephan Hinz)

Bürgermeister                                                                                  

 

 

Hinweis:

Auf die Bestimmung des § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung (GemO) wird besonders hingewiesen. Danach gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand die Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

 


Anlage

zu § 5 der
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung
für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Budenheim

vom 24.09.2025

der Gemeinde Budenheim

 

Nr.

Beschreibung

Kosten je Stunde

1.

Personal

 

1.1

Ehrenamtliche Einsatzkräfte

35,22 Euro/Std.

1.2

Brandsicherheitsdienst je Einsatzkraft

35,22 Euro/Std.

2.

Feuerwehr- und Einsatzfahrzeuge

 

 

2.1

Einsatzleitwagen (ELW)

147,00 Euro/Std.

2.2

Kommandowagen (KdoW)

46,00 Euro/Std

2.3

Mannschaftstransportfahrzeug (MTF)

57,00 Euro/Std.

2.4

Tanklöschfahrzeug 20/40

275,00 Euro/Std.

2.5

Hubrettungsfahrzeug / Teleskopgelenkmast (TGM) 23/12

687,00 Euro/Std.

2.6

Hilfeleistungslöschgruppenfahrzeug (HLF 20)

385,00 Euro/Std.

2.7

Löschgruppenfahrzeug Katastrophenschutz (LF KatS)

303,00 Euro/Std.

2.8

Rüstwagen (RW)

433,00 Euro/Std.

2.9

Mehrzweckfahrzeug 2 (MZF 2)

134,00 Euro/Std.

2.10

LKW-P mit Ladekran

41,00 Euro/Std

2.11

Mehrzweckboot (MZB)

123,00 Euro/Std

 

 

a) Sonstige Zurverfügungstellung von Geräten pro Tag bzw. Einsatz

Grundsätzlich sind die Geräte bei der Kalkulation der Kostensätze der Fahrzeuge bereits inkludiert, da diese üblicherweise auf den Fahrzeugen verladen sind. Damit sind die Gerätekosten über die Fahrzeugpauschalen abgegolten. In Ausnahmefällen kann eine separate Geräteabrechnung relevant sein, eine Abrechnung kann dann nach Pauschalsätzen vorgenommen werden. Der Pauschalsatz wird über die Anschaffungskosten, die Nutzungsdauer, die kalk. Verzinsung, die Unterhaltungskosten und die Einsatzstunden für das jeweilige Gerät errechnet.

 

b) Pauschale Verrechnungssätze/Reinigen

Sofern nicht bereits als Zeit für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft erfasst, werden die Kosten für die Reinigung und Prüfung im Einsatz gebrauchter persönlicher Ausstattungsgegenstände nach dem Reinigungs- & Prüfaufwand berechnet (Stundenverrechnungssatz je freiwillige/n Feuerwehrangehörige/r).

 

 



Budenheim, den 25.09.2025

Gemeindeverwaltung Budenheim

 

 

(Stephan Hinz)

Bürgermeister