KATZENSCHUTZVERORDNUNG
der Gemeinde Budenheim
vom 04.12.2025
Auf Grund des § 13 b des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I. S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 105 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. S 3436) wird folgende Rechtsverordnung erlassen:
Artikel 1 der Katzenschutzverordnung
Inhaltsübersicht:
§ 1 Zweck und Ziel der Verordnung, Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Kennzeichnungs- und Registrierpflicht – Verpflichtung zur Kastration oder Sterilisation von freilaufenden Hauskatzen
§ 4 Überwachung
§ 5 Überprüfung
§ 1
Zweck und Ziel der Verordnung, Geltungsbereich
(1) Zweck dieser Verordnung ist es, die hohe Anzahl freilebender Katzen im Gebiet der Gemeinde Budenheim zu minimieren, um zukünftig dem reduzierten Tierbestand erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zu ersparen. Ziel dieser Verordnung ist es, einen weiteren Zuwachs der freilebenden Katzen zu verhindern, bzw. die vorhandene Population zu reduzieren.
(2) Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet der Gemeinde Budenheim.
§ 2
Begriffsbestimmungen
1. Katzen im Sinne dieser Verordnung sind alle weiblichen und männlichen Tiere der Art Felis silvestris catus.
2. Katzen gelten als fortpflanzungsfähig, wenn sie mindestens fünf Monate alt und weder kastriert noch sterilisiert sind.
3. Kastration: Unter einer Kastration versteht man die Entfernung oder Außerfunktionsetzung der Keimdrüsen (Gonaden), die beide Geschlechter besitzen zum Zweck der Unfruchtbarkeits-machung durch Tierärzte.
4. Katzenhalterin oder Katzenhalter: Ist die Person, der aus eigenem Interesse und auf längere Zeit die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, für dessen Kosten aufkommt und die das wirtschaftliche Risiko für den Verlust des Tieres trägt.
5. Unkontrollierten freien Auslauf hat eine Katze, wenn sie sich frei bewegen kann und wenn weder die Halterin oder der Halter noch eine von ihr/ihm beauftragte oder für sie/ihn handelnde Person unmittelbar auf sie einwirken kann.
6. Kennzeichnung: Die Katze ist mit einer eindeutigen Markierung zu versehen (Nummerncode), sodass es jederzeit möglich ist, die Katze zu identifizieren und die registrierte Katzenhalterin/den Katzenhalter zu ermitteln. Eine eindeutige Kennzeichnung kann durch einen implantierten Mikrochip oder durch eine Tätowierung im Ohr über einen Nummerncode mit Zuordnung erfolgen.
7. Registrierung: Die über einen Nummerncode hinterlegten Daten, die das Geschlecht und ein äußerliches Erkennungsmerkmal der Katze, sowie den Namen und die Anschrift der Katzenhalterin/ des Katzenhalters zum Inhalt haben, sind in ein öffentliches oder privat geführtes Register, das der Behörde zugänglich ist, einzutragen. Es empfiehlt sich, freilaufende Katzen (Hauskatzen) in einem privaten Haustierregister, kostenfrei, wie z. B. von TASSO e.V., FindeFix oder dem Deutschen Tierschutzbund registrieren zu lassen.
§ 3
Kennzeichnungs- und Registrierpflicht – Verpflichtung zur Kastration von freilaufenden Hauskatzen
(1) Katzenhalter:innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren, haben ihre Katze kennzeichnen und registrieren zu lassen. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel zu aktualisieren.
(2) Katzenhalter:innen, die ihrer fortpflanzungsfähigen Katze im Gebiet der Gemeinde Budenheim unkontrollierten Zugang ins Freie gewähren sind verpflichtet, ihre Hauskatze von einem Tierarzt/ einer Tierärztin kastrieren zu lassen.
(3) Von den Regelungen des Abs. 1 und Abs. 2 sind nur auf Antrag und unter Vorlage einer tierärztlichen Bescheinigung Ausnahmen zulässig, soweit es sich um Rasse- bzw. Zuchtkatzen handelt oder eine tierärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, aus der hervorgeht, dass die Katze nicht mehr zeugungsfähig bzw. fruchtbar ist.
§ 4
Überwachung
(1) Katzenhalter:innen, die ihrer Katze Zugang ins Freie gewähren, haben der zuständigen Behörde und deren Vertreter:innen im Amt auf Verlangen den Nachweis über eine ordnungsgemäße Kennzeichnung, Registrierung und Kastration vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen zur Durchsetzung der o. g. Maßnahmen, die erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Sie kann:
1. Die Kennzeichnung und Registrierung einer Katze, die unkontrollierten Freilauf hat, anordnen.
2. Die Unfruchtbarmachung einer Katze anordnen.
3. Ist eine innerhalb des Schutzgebietes angetroffene Freigängerkatze nicht gekennzeichnet, registriert und kastriert, kann die Gemeinde Budenheim oder die von ihr beauftragten Dritten die Kennzeichnung, Registrierung und ggf. Kastration auf Kosten der Haltungsperson veranlassen. Nach der Kastration kann die Katze wieder freigelassen werden.
4. Bei Verstoß gegen die Maßnahmen der Katzenschutzverordnung kann ein Bußgeld von bis zu € 500,00 angesetzt werden.
§ 5
Überprüfung
Diese Verordnung soll acht Jahre nach deren Inkrafttreten daraufhin überprüft und validiert werden, ob die mit ihr angestrebten Ziele erreicht worden sind und deshalb ihre Aufhebung bzw. Anpassung erfordern.
Artikel 2 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Budenheim, den 04.12.2025
Gemeinde Budenheim
gez.
(Stephan Hinz)
Bürgermeister der Gemeinde Budenheim


