Meldepflicht und Widerspruchs-
möglichkeiten gegen Auskunftserteilungen aus dem Melderegister


Die Pflicht zur Abmeldung besteht nur, wenn bei einem Auszug kein neuer Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland begründet wird. Die Meldebehörde macht darauf aufmerksam, dass Meldeversäumnisse mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 € geahndet werden können.

Das Bundesmeldegesetz enthält für die Meldebehörde klare Vorschriften, unter welchen Voraussetzungen bestimmte Daten der Bürger z.B. bei der Anmeldung erhoben und dann gespeichert werden dürfen. Das Gesetz erlaubt in einigen Fällen auch die Weitergabe von Meldedaten an andere Stellen (z.B. Kirchen, Presse und Privatleute). Da diese Weitergabe im Einzelfall dem Willen der betroffenen Person zuwiderlaufen kann, sieht das Gesetz eine Vielzahl von Datenschutzmaßnahmen vor. Insbesondere gibt das Bundesmeldegesetz dem Bürger in verschiedenen Fällen das Recht, der Auskunft aus dem Melderegister bzw. der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf diese Möglichkeiten, bei der Meldebehörde die Einrichtung einer Übermittlungssperre zu beantragen, weisen wir hiermit ausdrücklich hin:

Auskunftssperre wegen besonderer schutzwürdiger Interessen

Nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes  darf die Meldebehörde keine Auskünfte erteilen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der oder dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Gründe für die Einrichtung dieser Auskunftssperre sind im Einzelnen darzulegen und soweit möglich mit Nachweisen zu belegen.

Nach § 51 Abs. 4 S. 1 Bundesmeldegesetz ist die Auskunftssperre auf 2 Jahre befristet. Liegen die Gründe für die Einrichtung der Auskunftssperre nach Ablauf dieser Frist weiterhin vor, kann die Sperre auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Aus Anlass eines Altersjubiläums (ab dem 75. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende) oder Ehejubiläums (ab der Goldenen Hochzeit) darf die Meldebehörde aufgrund von § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz Mandatsträgerinnen, Mandatsträgern, Presse und Rundfunk eine auf folgende Daten beschränkte Auskunft erteilen: Vor- und Familiennamen, akademische Grade, sowie Tag und Art des Jubiläums. Diese Auskünfte dürfen jedoch nur erteilt werden, wenn nicht bis spätestens 2 Monate vor dem Jubiläum widersprochen worden ist. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an Adressbuchverlage

An Adressbuchverlage dürfen nach § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz Angaben über Vor- und Familiennamen, akademische Grade und Anschriften von Einwohnern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, weitergegeben werden. Die Weitergabe von Meldedaten an Adressbuchverlage ist nur zulässig, soweit nicht die betroffene Person der Weitergabe ihrer Daten an Adressbuchverlage nach § 50 Abs. 5 Bundesmeldegesetz i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz widersprochen hat. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen

Im Zusammenhang mit Wahlen dürfen nach § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen Daten über Gruppen namentlich nicht benannter Personen weitergegeben werden, soweit diese der Weitergabe nicht widersprochen haben. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Für die Übersendung von Informationsmaterial über Tätigkeiten in der Bundeswehr übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr jährlich die Namen und Anschriften von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im darauffolgenden Jahr volljährig werden. Die Datenweitergabe unterbleibt, wenn betroffene Personen ihr widersprochen haben.

(§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz). Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Widerspruch gegen die Datenweitergabe an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften

§ 42 Abs. 1 Satz 1 Bundesmeldegesetz sieht vor, dass an die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften neben den Daten eines Mitglieds einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft auch Grunddaten von Personen, die mit dem Mitglied in demselben Familienverband leben, weitergegeben werden dürfen. Der Familienangehörige kann jedoch nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz i.V.m.

§ 42 Abs. 2 Bundesmeldegesetz der Weitergabe seiner Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der er nicht angehört, widersprechen. Diese Erklärung kann auch für minderjährige Kinder abgegeben werden. In diesem Fall sind die Namen der Kinder und deren Geburtsdaten in das dafür vorgesehene Feld einzutragen. Für die Wirksamkeit der für die minderjährigen Kinder abgegebenen Erklärung muss das Formular in dem dafür vorgesehenen Feld von allen sorgeberechtigten Personen unterschrieben werden. Eine Begründung für den Widerspruch ist nicht erforderlich.

Für Rückfragen und weitere Informationen über die geschilderten Auskunfts- bzw. Übermittlungssperren steht das Bürgerbüro (Tel.: 299-122) gerne zur Verfügung.

Hinweis:

Die Daten von „Silbernen Hochzeiten“ werden von uns nicht automatisch veröffentlicht. Wir sind jedoch bereit, anstehende Silberne Hochzeiten zur Veröffentlichung an die Presse weiterzugeben, wenn die Ehegatten uns spätestens 6 Wochen vor dem Ereignis schriftlich (die Unterschriften beider Ehegatten sind erforderlich) hierzu beauftragen.


Budenheim, 02.08.2021

Gemeindeverwaltung Budenheim

S. Hinz

(Bürgermeister)