1. Vergabeverfahren:
- Veräußert werden das Baugrundstück Gemarkung Budenheim, Flur 6 Nr. 618, 1.543 qm groß sowie das dazugehörige Stellplatzgrundstück, Flur 6 Nr. 609, 214 qm groß; der Grundbesitz ist erschlossen und sofort bebaubar. Die Lagebezeichnung des Baugrundstückes lautet: Bertolt-Brecht-Straße 32 – 34.
- Das Verfahren wird als Bieterverfahren, mit einem Mindestangebotspreis von 1.250.000 € für den vorgenannten Grundbesitz, durchgeführt. Bei gleichen Angeboten entscheidet der Gemeinderat über die endgültige Vergabe mit Hilfe einer Matrix mit Bezug auf soziale Kriterien; bewerben können sich sowohl natürliche als auch juristische Personen.
- Die Angebote sind in schriftlicher Form, vorzugsweise per E-Mail an info@budenheim.de, zu erbringen. Alternativ können Angebote per Post an die Gemeindeverwaltung Budenheim, Fachbereich 1.1,
Berliner Str. 3, 55257 Budenheim, adressiert werden.
- Das Angebot sollte folgende Daten enthalten:
- Kontaktdaten (E-Mail; Telefonnummer; Anschrift)
- Angebotshöhe
- Angaben zum Bieter und seiner Bauabsichten
- Kapital- oder Finanzierungsnachweis (z.B. Bestätigung der Bank)
- Die Frist zur Angebotsabgabe endet am 18.12.2026.
- Der Gemeinderat wird im 1. Quartal 2027, unter Vorlage aller eingegangen Gebote, den Verkauf unter den vorbeschriebenen Kriterien beschließen.
- Die notarielle Beurkundung des Grundstücksverkaufs ist zeitnah nach Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorgesehen; die Kaufpreiszahlung wird innerhalb eines Monats nach Rechtswirksamkeit des Notarvertrags erwartet.
- Bei Nachfragen zum Vergabeverfahren wenden Sie sich gerne an den zuständigen Sachbearbeiter,
Herrn Diehl; Tel.: 06139/299-147; E-Mail: kai.diehl@budenheim.de.
- Bei Fragen bezüglich möglicher Bauweisen oder weiteren Fragen hinsichtlich des Bebauungsplans, wenden Sie sich gerne an den zuständigen Sachbearbeiter unseres Bauamts, Herrn Ritzert;
Tel.: 06139/299-125; E-Mail: david.ritzert@budenheim.de.
Diesbezüglich wird auch auf die Informationen zum Bebauungsplan auf der gemeindlichen Homepage:
verwiesen (z.B. allgemeines Wohngebiet; max. Traufhöhe 7,5 m und max. Firsthöhe 10,5 m)
2. Kosten für den Käufer:
- Der Angebotspreis wie unter Ziffer 1. beschrieben.
- Im Preis enthalten sind die Kosten für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage, der Endausbau im Baugebiet erfolgt voraussichtlich ab 2029. Ferner enthalten sind grundstücksbezogene Entgelte, die bereits von der Gemeinde an die Gemeindewerke Budenheim (GwB) entrichtet wurden:
- VZ Baukostenzuschuss für Hauptwasserleitung (§9 AVBWasser i.V.m. ZVBWasser)
- Aufwendungsersatz für den Abwasseranschluss (§19 Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung)
- Nicht enthalten sind die Kosten für den Hausstromschluss; der Antrag ist bei den GwB zu stellen
- Bei weiteren Fragen hierzu steht Ihnen der Ansprechpartner der GwB, Herr Strott, gerne unter der
Tel.: 06139/9306-154 oder per E-Mail: ostrott@gemeindewerke-budenheim.de, zur Verfügung.
- Die Notar- und Gerichtsgebühren im Rahmen des Kaufvertragsvollzuges gehen zu Lasten des Käufers, ebenso die Grunderwerbsteuer von derzeit 5% des notariell vereinbarten Kaufpreises
- Der Grundsteuermessbetrag für den unbebauten Grundbesitz (Bauplatz einschließlich Stellplatzfläche) beträgt 175,61 €, der gemeindliche Grundsteuerhebesatz beläuft sich aktuell (2026) auf 500 v.H.; die Jahresgrundsteuer mithin 878,05 €. Die Wertfestellungserklärung nach Fertigstellung des Bauvorhabens ist durch den Erwerber gegenüber dem Finanzamt vorzunehmen.
3. Zusätzliche Informationen / Notarielle Klauseln
- Baupflicht: Der Käufer wird notariell verpflichtet, innerhalb eines halben Jahres nach Eigentumsumschreibung des Grundbesitzes nachweislich den Bauantrag zu stellen sowie binnen eines Jahres nach Erteilung der Baugenehmigung, entsprechend der Festsetzungen des Bebauungsplanes mit den Arbeiten zur Realisierung des Bauprojekt zu beginnen.
- Wiederkaufsrecht bei Nichteinhaltung der Baupflicht: Hiermit sichert sich die Gemeinde Budenheim eine Eingriffsmöglichkeit bei Untätigkeit des Käufers bezüglich der o.g. Baupflicht.
- Temporäres Veräußerungsverbot: Der Käufer kann das erworbene Grundstück innerhalb von fünf Jahren, entsprechend der o.g. Baupflicht, nicht weiterveräußern.
4. Lageplan



