Pressemitteilung


Budenheim, 6. Juni 2025 – Die Bundesnetzagentur (BNetzA) hat Änderungen an den Vorgaben zur Marktkommunikation vorgenommen, welche ab dem 6. Juni 2025 für Stromversorger und Netzbetreiber verbindlich gelten. Mit den Änderungen setzt die BNetzA europarechtliche Vorgaben um, welche auch als „24-Stunden-Lieferantenwechsel“ bekannt sind. Gemäß der EU-Strombinnenmarktrichtlinie darf der technische Vorgang beim Wechsel des Stromanbieters künftig nicht länger als einen Werktag dauern.

Als Folge der Neuregelungen können Stromlieferanten Umzüge von Mietern nicht mehr rückwirkend berücksichtigen. Bislang war dies bis zu sechs Wochen in die Vergangenheit möglich. So konnten sich Mieter zunächst in aller Ruhe um ihren Umzug kümmern, bevor sie sich mit der Wahl ihres Stromanbieters beschäftigen mussten. Nunmehr wird jedoch eine rechtzeitige Meldung des Umzugs beim Stromversorger notwendig sein. So müssen die Mieter dafür Sorge tragen, den Stromliefervertrag für die alte Wohnung fristgerecht zu kündigen und für die neue Wohnung rechtzeitig abzuschließen oder alternativ den bestehenden Stromvertrag auf die neue Wohnung umzumelden, sofern dies möglich ist. Andernfalls wird Strom nur im Rahmen der Grundversorgung geliefert werden, zu gegebenenfalls höheren Konditionen. Bestehende Stromlieferverträge laufen dann bei nicht-fristgerechter Kündigung weiter.

Weitere Informationen können die Kunden auf der Homepage der Gemeindewerke unter https://www.gemeindewerke-budenheim.de/strom/24h-lieferantenwechsel einsehen.