S a t z u n g
der Gemeinde Budenheim vom 25.06.2025
zur 1. Änderung der Satzung über den Beirat zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren)
(Seniorenbeirat der Gemeinde Budenheim)
vom 26. November 2014
Der Gemeinderat hat aufgrund der §§ 24 und 56 a Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung (GemO) die folgende Satzung über den Beirat zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Satzung über den Beirat zur Wahrnehmung der Interessen der älteren Einwohnerinnen und Einwohner (Seniorinnen und Senioren/ Seniorenbeirat) wird
wie folgt geändert:
§ 4
Bildung und Zusammensetzung
(1) Der Seniorenbeirat besteht aus 17 stimmberechtigten Mitgliedern.
- 5 Vertreterinnen/Vertreter der Gemeinderatsfraktionen bzw. politischen Gruppen
b) Jeweils einer Vertreterin bzw. einem Vertreter des VdK Ortsverbandes, der Budenheimer Sportgemeinschaft 1960 (BSG) und des Beirates für Migration und Integration. Die Vertreterinnen bzw. Vertreter werden gegenüber dem Bürgermeister schriftlich benannt. Ebenso ist der/die Seniorenbeauftragte Mitglied des Seniorenbeirates.
c) Bis zu 8 Einwohnerinnen/Einwohner der Gemeinde Budenheim, die das
60. Lebensjahr vollendet haben. Durch öffentliche Bekanntmachung und Ausschreibung werden interessierte Einwohnerinnen/Einwohner aufgefordert, sich bei dem Bürgermeister für eine Mitwirkung im Seniorenbeirat zu bewerben.
Die Bewerbungen werden dann vom Bürgermeister in Abstimmung mit dem Ältestenrat gesichtet und für die Berufung vorgeschlagen.
Artikel 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Budenheim, 25.06.2025
Gemeindeverwaltung Budenheim
(Bürgermeister)
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Budenheim, den 25.06.2025
Gemeindeverwaltung Budenheim
(Bürgermeister)