Bebauungsplan „Kirchstraße“ der Gemeinde Budenheim: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.06.2025 die Aufstellung des Bebauungsplans „Kirchstraße“ der Gemeinde Budenheim gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) beschlossen.
Dieser Aufstellungsbeschluss ersetzt den Aufstellungsbeschluss des Gemeinderates vom 07.11.2018 (geändert durch Beschluss vom 09.09.2020 und durch Beschluss vom 24.01.2024), der einen Bebauungsplan mit Ausweisung eines Sondergebietes (SO), Gewerbegebietes (GE) und Industriegebietes (GI) vorsah.
Ziel und Zweck des Bebauungsplanes „Kirchstraße“ ist es, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die geplante Betriebserweiterung der ortsansässigen Firma Bericap GmbH & Co. KG, Kirchstraße 5 in 55257 Budenheim durch die Ausweisung eines Gewerbegebietes (GE) gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) sowie eines Industriegebietes (GI) nach § 9 BauNVO zu schaffen. Hierdurch sollen bestehende Arbeitsplätze erhalten und gesichert sowie neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
Zudem ist die Ansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimentmarktes und eines Drogeriemarktes vorgesehen. Zu diesem Zweck wird ein Sonstiges Sondergebiet (SO) gemäß § 11 Abs.3 BauNVO ausgewiesen, um eine wohnortnahe und qualitativ hochwertige Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
Ferner soll die verkehrliche Anbindung an die L 423 (Mainzer Landstraße) i.V.m. einer geplanten Kreisverkehrsanlage, einer davon abgehenden Planstraße sowie dem Anschluss an die Kirchstraße planungsrechtlich gesichert werden. Dies umfasst auch die Geh- und Radwegeverbindung zum Bahnhof Budenheim, zu den Wohngebieten „Siebenmorgengebiet“ und „Wäldchenloch“ sowie zur westlichen Ortslage.
Ursprünglich war darüber hinaus im östlichen Bereich des Plangebiets die ergänzende Festsetzung eines Gewerbegebiets (GE) gemäß § 8 BauNVO vorgesehen, um zur Deckung des lokalen Gewerbeflächenbedarfs beizutragen.
Der östliche Bereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Kirchstraße“ bietet eine optimale Lage für den künftigen Standort eines neuen Feuerwehrgerätehauses. Der aktuelle Feuerwehr-standort befindet sich im HQ 100-Hochwasser- und Überschwemmungsgebiet, ist daher im Katastrophen- und Hochwasserfall nicht anfahrbar und nicht nutzbar. Gleichwohl kann die ADD (Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion) jederzeit Mängel feststellen und eine weitergehende Nutzung am jetzigen Standort beanstanden oder sogar untersagen.
Ein Gutachten des Planers zur Bedarfsplanung der Feuerwehr (FFW-Bedarfsplanung) hat bestätigt, dass der bisherige Standort weder den Anforderungen an die Erreichbarkeit aller Bereiche der Gemeinde noch den gesetzlichen Vorgaben zur achtminütigen Einsatzgrundzeit entspricht. Die Verlegung in den östlichen Plangebietsbereich gewährleistet hingegen eine kürzere und zuverlässigere Erreichbarkeit aller Siedlungsbereiche – auch während hochwasserbedingter Einsatzlagen – und stellt daher die einzige tatsächlich umsetzbare und rechtlich zwingende Alternative dar.
Vor diesem Hintergrund ist der Bebauungsplanvorentwurf entsprechend anzupassen. In Abweichung von der ursprünglich geplanten ergänzenden Gewerbegebietsausweisung (GE) gemäß § 8 BauNVO im östlichen Teil des Plangebietsbereichs soll stattdessen eine Fläche für den Gemeinbedarf „Feuerwehr“ gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB festgesetzt werden. Damit werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um den neuen Feuerwehrstandort entsprechend der Bedarfsplanung der Feuerwehr zu realisieren, die Einsatzbereitschaft und Einsatzsicherheit nachhaltig zu gewährleisten sowie den gesetzlichen Vorgaben zur Einsatzgrundzeit Rechnung zu tragen.
Zwischenzeitlich wurden die Grundstücke Nr. 137/1, 137/2 und 138/2 (Flur 8) am östlichen Rand des vorgesehenen Regenrückhaltebeckens von Privatpersonen an andere Privatpersonen verkauft. Damit entfällt die Möglichkeit, dass diese Flurstücke von der Gemeinde Budenheim erworben werden. Nach Aussage der Gemeindewerke sind die im Eigentum der Gemeinde befindlichen Grundstücke für die Errichtung des Regenrückhaltebeckens ausreichend. Die drei oben genannten Grundstücke sowie die daran angrenzenden Flurstücke 138/1 und 136/1 wurden daher aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Der wirksame Flächennutzungsplan (1983) der Gemeinde Budenheim stellt den westlichen Plangebietsbereich als Industriegebiet (GI) nach § 9 BauNVO und den östlichen Plangebietsbereich als Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO dar. Deshalb soll über die 9. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB die vorbereitende Bauleitplanung angepasst werden, um die Aufstellung des Bebauungsplan nach dem Entwicklungsgebot zur ermöglichen. Der Gemeinderat der Gemeinde Budenheim hat in seiner öffentlichen Sitzung am 24.01.2024 die Aufstellung der 9. Änderung des Flächennutzungsplans (1983) der Gemeinde Budenheim für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kirchstraße“ beschlossen. Da der Flächennutzungsplan nicht parzellenscharf ist, ist eine erneute Aufstellung nicht erforderlich.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans „Kirchstraße“ liegt im Nordosten der Gemeinde Budenheim zwischen L 423 Mainzer Landstraße und Kirchstraße und hat eine Größe von ca. 7,40 ha. Der Geltungsbereich wird wie folgt begrenzt:
- im Norden durch Teilbereich der Fl.-Nr. 51/10 (Flur 7) und durch die Fl.-Nr. 141/2 (Flur 8),
- im Osten durch Fl.-Nrn. 138/2, 138/1, 137/2, 136/1, durch Teilbereich der Kirchstraße mit der Fl.-Nr. 148/21, durch Teilbereich der Fl.-Nr. 206/6 sowie durch die Fl.-Nrn. 206/8, 206/7, 206/4, 175/1, 172/13, 172/12, 172/2, 172/11, durch Teilbereich der Fl.-Nr. 430/6 und durch Teilbereich der L 423 Mainzer Landstraße mit der Fl.-Nr. 148/26 (alle Flur 8),
- im Süden durch Teilbereich der Fl.-Nr. 148/10 (Flur 8), der Gemeindestraße „Auf der Bein“ mit der Fl.-Nr. 243 (Flur 7) und durch Teilbereich der Gemeindestraße „Auf der Bein“ mit der Fl.-Nr. 1/90 (Flur 1),
- im Westen durch Teilbereiche der L 423 Binger Straße mit der Fl.-Nr. 665/13 (Flur 1), der K 49 mit der Fl.-Nr. 1/91, der Fl.-Nrn. 1/98 (Flur 1) und der Fl.-Nr. 51/9 (Flur 7).
Dieser Bekanntmachung ist ein Übersichtsplan beigefügt, in dem der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kirchstraße“ durch eine verstärkte gestrichelte Linie gekennzeichnet ist. Der abgedruckte Plan hat keine Rechtsverbindlichkeit und dient lediglich dem besseren Verständnis der Bekanntmachung.
Budenheim, 01.07.2025
Gemeindeverwaltung Budenheim
gez. (DS)
(Stephan Hinz)
Bürgermeister