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Spezielle Hinweise für - Gemeinde Budenheim
Leistungsbeschreibung
Gemäß dem Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm.) müssen alle Gebäude (auch z.B. Car-Ports u.a.) spätestens einen Monat nach Fertigstellung des Rohbaus eingemessen werden
An wen muss ich mich wenden?
Vermessungs- und Katasteramt Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für - Gemeinde Budenheim
Rechtsgrundlage
Landesgesetz über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) Zuständige MitarbeiterZugeordnete Abteilungen | Öffnungszeiten Rathaus Montag - Mittwoch: Kontakt Gemeindeverwaltung Budenheim Tel: (0 61 39) 2 99-0 Fax: (0 61 39) 2 99-3 01 E-Mail: info@budenheim.de |